Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)

Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BaustellV 1. Juli 1998 (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).

Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) unterstützt die verantwortlichen Führungskräfte hinsichtlich Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Dabei berücksichtigt er sicherheitstechnische, hygienische und ergonomische Aspekte und ergreift präventive Maßnahmen, die Unfälle und Berufskrankheiten verhindern sollen. Er berät z.B. bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen und gestaltet Arbeitsstätten, Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebungen mit.

Des Weiteren überprüft der SiGeKo Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren auf ihre Sicherheit und gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, indem er z.B. regelmäßig Betriebsbegehungen durchführt und die persönlichen Schutzausrüstungen der Mitarbeiter/innen kontrolliert. Wenn sich ein Unfall ereignet, ermittelt der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator die Ursache und erarbeitet Vorschläge zur Beseitigung von Gefahren. Zudem führt er Schulungen durch, um die Belegschaft über Strategien der Unfallverhinderung oder die richtige Verwendung vorhandener Schutzeinrichtungen aufzuklären.

Unsere Leistungen

  • Erstellung und Meldung der Vorankündigung einer Baumaßnahme stellvertretend für den Bauherrn spätestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (z. B. Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) zu erfolgen.
  • Erstellung des SiGe-Plans zum Aushang und Anwendung auf der Baustelle nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“). Hierin sind enthalten: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen, räumliche und zeitliche Arbeitsabläufe, gewerkbezogene Gefährdungen. Ebenfalls enthält der SiGe-Plan besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV).
  • Erstellung von Alarm- und Notfallplänen in Abstimmung mit den Beteiligten des Bauvorhabens, Anpassung an situationsabhängige Gegebenheiten.
  • Mit Erstellung der Unterlage schafft der SiGeKo eine Voraussetzung für den Bauherrn zur sicherheits- und gesundheitsgerechten Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage. Die Unterlage ist zum Ende einer Baumaßnahme zu erstellen und dient der weiteren Verwendung dem Bauherrn. Die Unterlage ist nach § 3 Abs. 2 BaustellV entsprechend RAB 32 erstellen, wenn mehr als ein Arbeitgeber an der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt ist. Die erforderlichen Inhalte umfassen Teile der baulichen Anlage, Art der Arbeit, Gefahren, Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.
  • Schulungen Ihrer Mitarbeiter nach aktuellen Vorgaben zur Arbeitssicherheit auf Baustellen
  • Mitwirkung bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung
  • Mitwirkung bei der Erarbeitung/Einführung neuer Arbeitsverfahren/-abläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften
  • Durchführung von sicherheitstechnische Prüfungen von Betriebsanlagen, technischen Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren sowie von sicherheitstechnischen Anlagen (z.B. Sprinkler-, Absauganlagen, Feuerlöscher)
  • Überwachung der gesetzlichen Vorschriften (Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gerätesicherheits-, Chemikaliengesetz), z.B. durch Arbeitsstätten-, Baustellen- und Betriebsbegehungen
  • Überprüfung und Kontrolle der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren, -mittel und -stätten und persönlichen Schutzausrüstungen
  • Durchführung von Unfall- und Schadensfalluntersuchungen hinsichtlich der Arbeitssicherheit bzw. Unfallursachenforschung und Erstellung von Statistiken
  • Erfassung von Arbeitsunfällen, auswerten, protokollieren und Erarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Beseitigung von Gefahren und Mängeln
  • Organisation und Durchführung von Schulungen/Weiterbildungen von Mitarbeitern
  • Mitwirkung bei der Festlegung von Alarm- und Rettungseinrichtungen sowie bei der Erarbeitung von Brandschutzorganisation und -konzepten